03 September 2016

 
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Zivilrechtsmediation  
Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), gültig ab 1. Mai 2004
§1. Begriff

(1) Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.

(2) Mediation in Zivilrechtssachen ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind.

Im BM für Justiz wird eine Liste der Mediatoren geführt, die nachweislich die fachliche Qualifikation, Vertrauenswürdigkeit und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Mindestalter ist 28 Jahre.


Diese in diese Liste eingetragenen Mediatoren unterliegen definierten Rechten und Pflichten:
Sie dürfen und müssen den Titel eingetragener Mediator führen.
Vergütungen für die Vermittlung von KlietInnen sind untersagt.
Beteiligte, deren Vertreter und Berater dürfen nicht als Mediator auftreten.
Der Mediator ist verpflichtet, auf einen (rechtlichen) Beratungsbedarf hinzuweisen
Der Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Der Mediator ist verpflichtet, Beginn und Ende der Mediation und Anzahl und Termine der Sitzungen zu protokollieren.
Der Mediator muss regelmäßige Fortbildung nachweisen können.
Der Beginn und die Fortsetzung einer Mediation durch einen eingetragenen Mediator hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung und sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Reche und Ansprüche.